STEUERBERATUNG ZUR GEMEINNÜTZIGKEIT FÜR VEREINE UND NON-PROFIT-ORGANISATIONEN IN HANNOVER

Die politischen Eliten des Landes heben regelmäßig die Bedeutung des Ehrenamtes und des bürgerlichen Engagements für den Zusammenhalt der Gesellschaft hervor. Die Anforderungen an die Ehrenamtlichen in Vereinen, Verbänden und Stiftungen sind hoch. Welcher ehrenamtlich Tätige kennt die vielen gesetzlichen Vorgaben im Vereinssteuerrecht, in der Buchhaltung, im Arbeitsrecht und beim Datenschutz, die zu beachten und einzuhalten sind?

Seit vielen Jahren unterstützen wir vor allem Sportvereine und Sportverbände sowie Non-Profitorganisationen aus Kultur und Umweltschutz bei der Buchhaltung, zu Fragen rund um Spenden und Sponsoring, zur Organisation und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit. Das Ausstellen von Spendenquittungen ist ein wichtiges Privileg von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen.

Die Vereine und gemeinnützige Organisationen (non-profit)  finanzieren sich neben den Mitgliedsbeiträgen vorrangig aus Zuwendungen der Kommune und des Landes sowie aus anderen Fördermitteln und aus Spenden. Die Geldgeber wollen sicher gehen, dass die Geldmittel im Sinne der Satzung korrekt verwendet wurden. Die Vereine und die Nonprofit-Organisationen werden zunehmend intensiver durch die Finanzverwaltung, durch die Landessportverbände und durch die Innen- und Finanzministerien geprüft.

Überall lauern Stolperfallen hinsichtlich Steuerrecht und Gemeinnützigkeit. Holen Sie sich Expertenrat in ihre gemeinnützige Organisation und schaffen Sie sich neue Freiräume zur Erreichung ihrer Satzungsziele! Unsere Steuerberater betreuen im Großraum Hannover Vereinegemeinnützige Organisationen bzw. Non-Profit-Organisationen aus Sport, Kultur, Wirtschaft und Umweltschutz.

Buchhaltung für Vereine in Hannover

In der Regel sind die Vereine verpflichtet, alle 3 Jahre die Körperschaftssteuererklärung bei der Finanzverwaltung einzureichen. Der Verein belegt anhand der Jahresabschlüsse und der Tätigkeitsberichte das gemeinnützige und satzungsgemäße Handeln des Vereins in den zurückliegenden 3 Jahren. Der Freistellungsbescheid bestätigt die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins  und ist die Grundlage für die damit einhergehenden Vergünstigungen:

  • Spendenbescheinigung ausstellen
  • Steuerfreier Freibetrag für Trainer und Übungsleiter von 3.000 € (Stand: 2023)
  • Zahlung der steuerfreien Ehrenamtspauschale bis maximal 840 € (Stand: 2023)
  • Förderung durch die öffentliche Hand
  • Steuerfreier Zweckbetrieb bis maximal 45.000 € Einnahmen pro Jahr

Die korrekte Buchhaltung unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Bestimmungen bereitet manchem Schwierigkeiten. Die Einnahmen und Ausgaben werden einem der 4 Geschäftsbereiche zugeordnet:

  • Ideeller Bereich – Mitgliedsbeiträge, Spendeneinnahmen, Zuschüsse
  • Zweckbetrieb
  • Wirtschaftlicher Zweckbetrieb – Verkauf von Speisen und Getränken
  • Vermögensverwaltung – Kapitalanlage, Vermietung und Verpachtung

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellt auf seiner Website wichtige Informationen zur Gemeinnützigkeit, eine Mustersatzung und Muster-Spendenquittungen bereit.

Unsere Steuerberater beraten Sie bei der Organisation der Buchhaltung in ihrer gemeinnützigen Einrichtung und Organisation oder Sie vertrauen die Vereinsbuchhaltung unserer Steuerkanzlei an. Die digitale Buchhaltung bieten wir Ihnen ebenfalls an.

Sinnvolle Rücklagenbildung zur Realisierung der Vereinsziele

Vereine und gemeinnützige Organisationen sind dem Gemeinwohl verpflichtet und arbeiten nicht gewinnorientiert. Um Risiken zu minimieren und größere Investitionen zu stemmen, haben sie die Möglichkeit, zweckgebundene und freie Rücklagen zu bilden. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Rücklagenbildung zur Sicherung der Liquidität Ihrer Organisation und zur Vermögensbildung.

Gern helfen wir Ihnen bei der Berechnung der maximal möglichen Rücklagenhöhe für die unterschiedlichen Rücklagenarten: Betriebsmittelrücklage, die Wiederbeschaffungsrücklage, Schadensrücklage, freie Rücklage, zweckgebundene Rücklage entsprechend der Satzungsziele.

Die Rücklagenbildung sollte dokumentiert werden und durch einen Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Im Fokus: Vergütung im Verein – Entgelt, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale oder Kostenerstattung?

Wenn der Verein oder Verband zur Bewältigung seiner Aufgaben Mitarbeiter beschäftigt, dann tritt der Verein als Arbeitgeber auf. Er hat die Pflicht, die Sozialabgaben und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen und die Bestimmungen zum Mindestlohn (MiLoG) einzuhalten. Der Vorstand des Vereins haftet nach § 26 BGB persönlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten. Auch gemeinnützige Vereine und Verbände dürfen bei der Entlohnung ihrer Mitarbeiter auf steuerfreie und sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile zurückgreifen: Jobticket, Tankgutscheine u.a.

Wenn Ihre Amateursportler finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen erhalten, so schauen Sie genau hin! Der Grat zwischen einer sozialversicherungsrechtlich relevanten und nicht relevanten Beschäftigung ist schmal. Wenn die gewährten Zuwendungen 200 € pro Monat nicht übersteigen und die Aufwendungen des Amateursportlers abdecken, dann unterstellt man, dass kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Mögliche Siegprämien müssen eingerechnet werden.

Die ehrenamtlich tätigen Übungsleiter und Trainer können für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Sie beträgt 2400 € pro Jahr (Stand: 2019). Wenn die tatsächlichen Aufwendungen zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit höher als die erhaltene Aufwandsentschädigung sind, dann kann der den Freibetrag übersteigende Anteil in der Steuererklärung als steuermindernd geltend gemacht werden. Die Übungsleiterpauschale kann auch der im Verein oder Verband angestellte Mitarbeiter erhalten, sofern es sich um unterschiedliche Aufgaben handelt. Die gezahlte Übungsleiterpauschale von maximal 200 € pro Monat wird nicht auf Sozialleistungen (zum Beispiel Hartz-IV-Empfänger) angerechnet.

Die Ehrenamtspauschale bis maximal 720 € pro Jahr (Stand: 2019) kann nur gewährt werden, wenn der Verein oder Verband dies ausdrücklich in der Satzung geregelt hat.
Regelmäßig besteht in den Vereinen und gemeinnützigen Organisationen Unklarheit darüber, wer von der Ehrenamtspauschale profitieren darf. In erster Linie wurde die Ehrenamtspauschale für die Vorstandsmitglieder eingeführt, weil diese für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keinen Lohn erhalten dürfen. Ebenso kann die Pauschale auch Platzwarten, Abteilungsleitern und Referenten gewährt werden.

Auch wenn Sie es gut meinen, so kann die gut gemeinte Honorierung für besonders engagierte Vereinsmitglieder unangenehme Konsequenzen für die gemeinnützige Organisation haben. Achten Sie darauf, dass Sie ein und dieselbe Tätigkeit nicht zweimal honorieren. Konkret an einem Beispiel heißt das: Die Ehrenamtspauschale kann nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag für die Übungsleitertätigkeit gezahlt werden. Der Empfänger muss in diesem Falle die Ehrenamtspauschale versteuern. Die Gewährung beider Pauschalen für unterschiedliche Tätigkeiten ist dagegen unschädlich, wie im folgenden Beispiel: Der ehrenamtlich Tätige erhält die Pauschalen für unterschiedliche Tätigkeiten, einmal als Trainer den Übungsleiterfreibetrag und zum anderen als Redakteur der Vereinszeitung die Ehrenamtspauschale. Die Zahlungen sind für den Empfänger innerhalb der Freibeträge steuerfrei.

Wie im Geschäftsleben so sollte man trotz der engen persönlichen Beziehungen kühlen Kopf bewahren und auf Sicherheit bedacht sein, denn Sie sind unter Umständen schneller in der Vorstandshaftung, als Ihnen lieb ist. Lassen Sie sich vorsorglich schriftlich bestätigen, dass Ihre ehrenamtlich Tätigen nicht mehr als den Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale im Jahr erhalten und dass diese selbst für die Versteuerung der die Freibeträge übersteigenden Zuwendungen verantwortlich sind.

Die Erstattung von nachgewiesenen Kosten wie Reisekosten, Büromaterial, Porto und Telefon sind steuerfrei.

Unsere Leistungen für Steuerberatung zur Gemeinnützigkeit für Vereine und Non-Profit-Organisationen:

  • Beratung und Hilfe bei der Vereinsgründung oder Gründung gemeinnütziger Organisationen
  • Beratung zur Satzung
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Erstellung von Jahresabschlüssen für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften
  • Gewinnermittlung für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften
  • Strategische Beratung zur Mittelverwendung
  • Erstellung sämtlicher Steuererklärungen
  • Jahresabschlussprüfung bei gemeinnützigen Stiftungen und Vereinen
  • Spendenrecht und Sponsoring
  • Beratung zur Satzung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit
  • Beratung zur Entlohnung von Sportlern (Amateur und Profi)
  • Beratung zur Entlohnung von Trainer (angestellt oder selbständig)