Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen ab 2009. Auch von den Gerichten und der Verwaltung gibt es viel Neues zum Thema.

In ihrer Koalitionsrunde am 5. Oktober 2008 haben die Spitzen der Großen Koalition vereinbart, das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab 2009 deutlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2009 um rund 200 Euro auf 6.000 Euro. Das Kindergeld wird um 10 Euro monatlich pro Kind erhöht. Ab dem dritten Kind beträgt die Erhöhung 16 Euro. Derzeit beträgt das Kindergeld jeweils 154 Euro monatlich für die ersten drei Kinder, für alle weiteren 179 Euro.

Die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben in den vergangenen Wochen ebenfalls viel Neues zum Kindergeld und Kinderfreibetrag verkündet. Hier sind die wichtigsten Informationen im Überblick:

  • Ausbildungssuchendes Kind: Die Meldung eines volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungssuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

  • Erwerbsgemindertes Kind: Kindergeld gibt es für volljährige Kinder, wenn sie in Berufsausbildung sind oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. In einem Fall, in dem beide Merkmale vorliegen - Kind in Berufsausbildung mit einem Erwerbsminderungsgrad von 25 % - hat ein Finanzgericht nun salomonisch entschieden: Die Einkommensgrenze von 7.680 Euro im Jahr gelte auch hier, ist aber um den behinderungsbedingten Mehrbedarf von in diesem Fall 310 Euro zu erhöhen, falls kein Einzelnachweis des Mehrbedarfs erfolgt. Allerdings hat die Familienkasse Revision gegen dieses Urteil eingelegt.

  • Semestergebühren: Das Finanzgericht Düsseldorf meint, dass Studentenwerksbeiträge und Semestergebühren besondere Ausbildungskosten sind, die bei der Prüfung des Einkommens von den Einkünften des Kindes abzuziehen sind. Zahlt der Student diese Beiträge nicht, kann er seine Ausbildung nicht fortsetzen. Sofern der Student mit der Semestermarke gleichzeitig ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr erhält, tritt dieser Vorteil wegen seiner Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck zurück, zumal sich der Student diesem Vorteil nicht entziehen kann. Auch hier hat die Familienkasse Revision eingelegt, allerdings kann sich ein Einspruch mit Verweis auf das Urteil lohnen.

  • Vollzeiterwerbstätigkeit: Schon 2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben dem Studium den Anspruch auf Kindergeld nicht einschränkt, vorausgesetzt, die Einkommensgrenze wird nicht überschritten. Dazu hat er jetzt noch klargestellt, dass bei der Prüfung das Jahresprinzip gilt - ein Anspruch für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte zugeflossen sind, besteht nicht.

  • Einspruch per E-Mail: Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass Familienkassen, die eine E-Mail-Adresse angeben, damit ihre Bereitschaft zum Empfang elektronischer Dokumente signalisieren. Da die Unterschrift beim Einspruch kein zwingendes Formerfordernis ist (aus dem Einspruch muss nur hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt hat), muss ein elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Es ist also möglich, einen Einspruch bei der Familienkasse per einfacher E-Mail zu erheben, ohne gegen Formvorschriften zu verstoßen.