Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen
Nach der grundlegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt jetzt die Finanzverwaltung Richtlinien für die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen vor.
Vor einigen Monaten hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen in einen steuerlich abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen sind und damit das dogmatische Aufteilungsverbot gekippt, das solche Aufwendungen viele Jahre lang komplett vom Steuerabzug ausschloss. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert und ein Schreiben mit Richtlinien zur Aufteilung der Aufwendungen veröffentlicht.
Das Schreiben, das wir im Folgenden für Sie zusammengefasst haben, enthält zahlreiche Beispiele. Pauschale Zuordnungen sind bei diesem Thema kaum möglich, denn das, was für die meisten Steuerzahler private Aufwendungen sind, kann - den entsprechenden Beruf vorausgesetzt - genauso einen beruflichen Anlass haben. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Die folgenden Richtlinien sind für alle noch offenen Fälle anzuwenden.
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Kosten der Lebensführung: Weil Kosten der Lebensführung entweder durch das steuerfreie Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, kommt für diese Kosten eine Aufteilung nicht in Frage. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für die Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, Erhaltung der Gesundheit, Pflege, Hygieneartikel, Zeitung, Rundfunk und Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
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Repräsentationsaufwendungen: Ebenfalls generell nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die zwar der Förderung des Berufs dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerzahlers mit sich bringt. Ob Ausgaben solche Repräsentationsaufwendungen oder zumindest teilweise Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Aufwendungen für Veranstaltungen sieht die Finanzverwaltung einen persönlichen Anlass (Geburtstag, Trauerfeier etc.) als Indiz für nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen.
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Aufteilung: Aufwendungen, die klar abgrenzbar ausschließlich beruflich oder privat veranlasst sind, sind unmittelbar dem beruflichen oder privaten Teil der Aufwendungen zuzuordnen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen, zum Beispiel Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen. Bestehen zwar keine Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil zu schätzen.
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Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen: Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Beispiele dafür sind Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Freiheit und Vermögen, Aufwendungen eines Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache, Einbürgerungskosten oder Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.
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Untergeordnete Mitveranlassung: Bei einer beruflichen Mitveranlassung von weniger als 10 % sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht steuerlich abziehbar. Umgekehrt können die Aufwendungen bei einer privaten Mitveranlassung von weniger als 10 % in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem sind zusätzliche, ausschließlich beruflich veranlasste Aufwendungen in jedem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
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Reisekosten: Eine untergeordnete private Mitveranlassung - also volle Abzugsfähigkeit - der Kosten für die Hin- und Rückreise liegt dann vor, wenn der Reise ein eindeutiger unmittelbar beruflicher Anlass zugrunde liegt, den der Reisende nur mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet.
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Nachweise: Eine Aufteilung der Aufwendungen akzeptiert das Finanzamt nur dann, wenn der Steuerzahler die berufliche Veranlassung umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen Mitveranlassung, kommt für die Aufwendungen schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht in Betracht.